Bei einer GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit um eine Kapitalgesellschaft. Als juristische Person des Privatrechts kann sie selbstständig agieren. Wenn ein eigenes Unternehmen gegründet wird, ist die GmbH mit Abstand die beliebteste Rechtsform. Bei der Gründung der GmbH gibt es jedoch einiges zu beachten, damit sie später auch tatsächlich rechtsfähig ist. Auch die anfallenden Steuern sind immer wieder Anlass zur Verwirrung. Im Folgenden sollen alle Aspekte, die für die Gründung einer GmbH entscheidend sind, gezeigt werden.
Inhaltsverzeichnis
Die Grundlage: der Gesellschaftsvertrag der GmbH
Besonders wichtig ist, dass die Gründung der GmbH schriftlich in einem Gesellschaftsvertrag festgehalten wird. Damit kann die Sicherheit deutlich erhöht werden. Außerdem ist eine solche Gründung wesentlich seriöser, als wenn nur mündliche Abmachungen getroffen werden. Der Gesellschaftsvertrag sollte am besten von einem Rechtsanwalt aufgesetzt werden. Hier kann dann gleich auch eine Beratung stattfinden, welche Punkte unbedingt in einem solchen Vertrag zu berücksichtigen sind. Schließlich gehört es nicht unbedingt zu dem Alltag der meisten Menschen, Firmen zu gründen.
Gesellschaftsvertrag beglaubigen
Der fertige Vertrag muss anschließend allerdings noch beglaubigt werden. Dies kann nicht von dem Rechtsanwalt durchgeführt werden, es sei denn dieser ist gleichzeitig auch Notar. Ansonsten ist ein Notariat aufzusuchen. Bei dem Notar findet meist eine erneute Beratung statt, in welcher die Gründer noch einmal über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Auch Risiken, die es zu beachten gibt, werden meist angesprochen. Der Notar überprüft jedoch auch, ob der Vertrag wirklich den geforderten Bedingungen standhält. Er muss beispielsweise den Sitz der Firma ausweisen. Genauso muss deren Name vermerkt werden. Die Tätigkeit des Unternehmens und die Branche, in welcher das Unternehmen tätig ist, sind ebenfalls einzutragen. Besonders, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht von einem Rechtsanwalt aufgesetzt wurde, schleichen sich schnell Fehler ein. Diese müssen bereits vor der Gründung gefunden werden.
Stammkapital
Der Vertrag sollte zudem festhalten, welches Stammkapital der GmbH zur Verfügung steht und woher dieses bezogen wird. Schließlich handelt es sich dabei meist um die Stammeinlagen der Gesellschafter. In diesem Fall muss festgehalten werden, welcher Gesellschafter, wie viel in die Firma investiert hat. Zum Schluss wird der Vertrag von den Gesellschaftern unterzeichnet und von dem Notar beglaubigt. Die Unterschrift des Geschäftsführers ist allerdings besonders wichtig. Die Gründung kann schließlich nicht ohne ihn ablaufen. Dabei muss es sich um eine natürliche und damit auch handlungsfähige Person handeln. Die Person muss geschäftsfähig und damit auch volljährig sein.
Der Geschäftsführer muss sich in dem Gesellschaftsvertrag dazu verpflichten, dass er seine unternehmerische Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ausführen wird. Schließlich haftet er ansonsten für Schäden, welche durch ein anderes Handeln oder Verhalten entstehen.
Der Aufsichtsrat: Pflicht ab 300 Mitarbeitern oder 70.000 Euro Stammkapital
Die meisten Firmengründungen, bei denen auf die Rechtsform der GmbH zurück gegriffen wird, sind sehr klein. Teilweise handelt es sich um eine Handvoll Personen, welche zusammen eine Firma gründen möchten. Allerdings muss beachtet werden, dass es bei der Größe der GmbH einige Regelungen gibt. Sobald das Stammkapital die 70.000 Euro überschreitet, muss beispielsweise ein Aufsichtsrat einberufen werden.
Das gilt auch, wenn mehr als 50 Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind. Der Aufsichtsrat muss ebenfalls berufen werden, wenn die GmbH mehr als 300 Mitarbeiter hat. Der Aufsichtsrat dient dann als eine Art Kontrollorgan, der sicherstellen soll, dass die Bedürfnisse der Mitarbeiter berücksichtigt werden. Die Generalversammlung muss dann abgehalten werden, um über den Jahresabschluss zu beraten. Dieser wird durch die Generalversammlung geprüft und bestätigt.
Förderung durch die GmbH Light
Wer nicht direkt eine “richtige GmbH“ gründen möchte, der kann sich zunächst auch für eine GmbH-Light entscheiden. Diese kann seit dem 01. März 2014 in Anspruch genommen werden. Das geforderte Stammkapital weicht allerdings nicht von dem, der GmbH ab. Es ist jedoch möglich, die Stammeinlagen zu begrenzen. Diese müssen dann nur noch in Höhe von 10.000 Euro vorliegen. Die Hälfte ist dabei in bar einzuzahlen. Dieses so genannte Gründungsprivileg ist allerdings nur für 10 Jahre gültig, danach verfällt es.
Wenn das Stammkapital 10 Jahre später, also im Jahr 2024 nicht erreicht wurde, dann ist eine Kapitalerhöhung durch Einlagen durchzuführen. Dadurch soll die Gründung erleichtert werden, damit auch Personen mit geringeren finanziellen Mitteln nicht auf diese verzichten müssen. Außerdem muss die Finanzierung dann nicht zwingend mit Hilfe von Fremdkapital erfolgen, was eine weitere Entlastung des Gründers darstellt.
Die Steuerlast der GmbH und deren Gesellschafter
Die Gründung der GmbH ist der erste Schritt. Der zweite besteht darin, dass man einen Gewerbeschein benötigt, um tätig werden zu können. Dafür ist eine Gewerbeberechtigung nötig. Diese kann wiederum erst erfolgen, wenn eine Anmeldung des Gewerbes vorliegt. Und diese ist letztendlich abhängig von der Eintragung in das Firmenbuch der GmbH. Natürlich handelt es sich dabei um einen relativ großen Aufwand, allerdings muss er auch nur einmal durchgeführt werden. Es ist jedoch ratsam, für dieses Prozedere ausreichend Zeit einzuplanen, da die Antragstellung und die Antragsbearbeitung durchaus eine Zeit lang dauern können.
Geschäftsführer benennen
Die Anmeldung eines Gewerbes kann nur erfolgen, wenn dafür ein gewerbeberechtigter Geschäftsführer benannt wird. Die GmbH ist dazu verpflichtet Steuern zu zahlen. Damit ist vor allem die Körperschaftssteuer gemeint, die sich auf 25% des Gewinns beläuft. Besonders in den ersten Jahren wird die GmbH jedoch vermutlich eher einen geringen Gewinn erzielen können. Dann kann die so genannte Mindestkörperschaftssteuer geltend gemacht werden. Diese beträgt lediglich 1750 Euro pro Jahr.
Neugründung
Neugründer müssen sogar nur 500 Euro zahlen. Dies gilt für die ersten fünf Jahren der Unternehmenstätigkeit. Ab dem fünften, bis zum zehnten Jahr steigt dieser Betrag auf 1000 Euro. Der Staat zeigt sich somit sehr kulant und fördert dadurch die Gründungen der GmbHs.
Der Gewinn der GmbH wird normalerweise an die Gesellschafter ausgeschüttet, dabei handelt es sich schließlich um deren Lohn. Allerdings müssen diese einzelnen Anteile dann ebenfalls versteuert werden. Auch hier schlägt die Kapitalsteuer mit 25% zu. Dabei wird auch keine Vergünstigung angeboten, da es sich nicht um die Steuern einer juristischen, sondern einer natürlichen Person handelt.
Anteile an der GmbH
Der Gesellschafter muss außerdem darauf achten, ob sein Anteil an der GmbH größer oder kleiner als 25 % ausfällt. Denn wenn der Anteil geringer als die 25% Grenze ist, dann muss er noch zusätzlich die Lohnsteuer bezahlen. Liegt sein Anteil hingegen über der 25% Grenze, dann ist die Einkommenssteuer zu zahlen. Abgesehen von der Bezeichnung, ändert sich für den Gesellschafter jedoch nicht viel, da beide Steuern mit 25 % zu Buche schlagen.
Gesellschafter, die allerdings in einem Dienstverhältnis zu der GmbH stehen, müssen noch zusätzlich die Kommunalsteuer entrichten. Was häufig für Verwirrung sorgt, ist die Sozialversicherungspflicht in Zusammenhang mit einer GmbH. Solange die Beteiligung des Gesellschafters nicht die 25 % überschreitet, dann ist er nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert. Wenn die Beteiligung diese Grenze allerdings überschreitet, dann ist der Gesellschafter bei der Gewerblichen Wirtschaft versichert.
Weitere Informationen zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Österreich finden Sie hier:
Autor: Daniel Herndler